Absatz eins,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig.
BGBl. I Nr. 120/1997
120. Bundesgesetz: Führerscheingesetz – FSG
Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35neu
Behörden und Organe
Paragraph 35,
- Absatz 2,An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Bundespolizeibehörden und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:
- Ziffer einsdie Organe der Bundesgendarmerie,
- Ziffer 2die Organe der Bundessicherheitswachekorps,
- Ziffer 3die Organe der Gemeindewachen und,
- Ziffer 4sonstige Straßenaufsichtsorgane.
- Absatz 3,Die in Absatz 2, genannten Organe haben
- Ziffer einsdie Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt, gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern;
- Ziffer 2Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
- Ziffer 3in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.