Absatz eins,Für die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten folgende
BGBl. I Nr. 120/1997
120. Bundesgesetz: Führerscheingesetz – FSG
Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
2. Abschnitt
Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
Mindestalter
Paragraph 6,
Anforderungen an das Mindestalter:
- Ziffer eins16 Jahre:Klasse F: beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge unter Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife und unter Vorschreibung von nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Bedingungen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung.
- Ziffer 217 Jahre:vorgezogene Klasse B (Paragraph 19,).
- Ziffer 318 Jahre:
- Litera aKlasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A;
- Litera bKlassen B und B+E;
- Litera cKlassen C und C+E (Berufskraftfahrer oder eingeschränkt auf die Unterklassen C1 und C1+E);
- Litera dUnterklassen C1 und C1+E;
- Litera eKlassen F und G.
- Ziffer 421 Jahre:
- Litera aKlasse A (ohne Vorstufe A);
- Litera bKlassen C und C+E;
- Litera cKlassen D und D+E.
- Absatz 2,Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 5 und des Paragraph 19, Absatz eins, frühestens sechs Monate vor Vollendung des für die angestrebte Lenkberechtigung erforderlichen Mindestalters mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in Fahrschulen beginnen.
- Absatz 3,Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen bei Fahrten, die sie im Zuge ihrer Ausbildung durchführen, ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Diese Bestimmung gilt ebenfalls für Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse F bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres.
- Absatz 4,Die praktische Fahrprüfung (Paragraph 11, Absatz 4,) darf unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 5, Ziffer 3, frühestens zwei Wochen vor Erreichen des für die angestrebte Lenkberechtigung erforderlichen Mindestalters abgelegt werden.
- Absatz 5,Für Lehrlinge für den Beruf „Berufskraftfahrer“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 902 aus 1995,, gilt abweichend von den Absatz 2 und 4 :
- Ziffer einsdie Ausbildung gemäß Absatz 2, für die Lenkberechtigung für die Klassen B und C darf frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres begonnen werden;
- Ziffer 2mit Vollendung des 17. Lebensjahres dürfen die Lehrfahrten gemäß Paragraph 122 a, KFG 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchgeführt werden;
- Ziffer 3die theoretische Fahrprüfung darf frühestens mit Vollendung des 17. Lebensjahres, die praktische Fahrprüfung frühestens vier Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.