BGBl. I Nr. 121/1997
121. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 122geändertAbs 1; Abs 2 Z 1 lit a, lit b, Z 2 lit a, lit b, lit c, lit d; Abs 3 bis Abs 6; Abs 7 Z 3 bis Z 5; Abs 8 (neu) · umnummeriert: Abs 7 Z 1, Z 2
Übungsfahrten
§ 122.
(1) Ein Bewerber um eine Lenkerberechtigung Lenkberechtigung für Kraftwagen darf Übungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur in Begleitung eines Besitzers einer Lenkerberechtigung Lenkberechtigung für die betreffende Gruppe Klasse oder Unterklasse durchführen, der hiefür eine Bewilligung der Behörde besitzt, in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Hauptwohnsitz hat. Der Begleiter darf für seine Tätigkeit kein Entgelt annehmen.
(2) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. der Begleiter
a) muß seit mindestens sieben Jahren eine Lenkerberechtigung Lenkberechtigung für die betreffende Gruppe Klasse oder Unterklasse besitzen,
b) muß während der der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge der betreffenden Gruppe Klasse oder Unterklasse gelenkt haben,
c) darf innerhalb der in lit. b angeführten Zeit nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein und
d) darf innerhalb des der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden Jahres höchstens einmal eine Bewilligung dieser Art erhalten haben;
2. der Bewerber um eine Lenkerberechtigung Lenkberechtigung muß
a) das erforderliche Mindestalter (§ 6 FSG) erreicht haben oder in spätestens sechs Monaten erreichen,
b) verkehrszuverlässig (§ 66 7 FSG) sein,
c) zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Gruppe geistig und körperlich Klasse oder Unterklasse gesundheitlich geeignet (§ 69 8 FSG) sein und
d) nachweisen, daß er im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule eine praktische Vor- den ersten Teil der theoretischen und Grundschulung praktischen Mindestschulung gemäß Abs. 4 absolviert hat und auch über deren theoretische Grundlagen unterrichtet wurde;
3. der oder die für die Übungsfahrten zu verwendenden Kraftwagen müssen
a) eine Bremsanlage aufweisen, mit der wenigstens die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirksamkeit erzielt werden kann und die vom Platz neben dem Lenkerplatz aus leicht betätigt werden kann, und
b) eine Vorrichtung zum Abstellen des Motors aufweisen, die vom Platz neben dem Lenkerplatz aus leicht betätigt werden kann.
Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung von Lehrfahrten (§ 122a) oder von Ausbildungsfahrten (§ 122b) nicht erteilt werden.
(3) Die Bewilligung darf hinsichtlich desselben Bewerbers um eine Lenkerberechtigung nur einmal und für nicht länger als ein Jahr erteilt werden; dieser ist im Bewilligungsbescheid namentlich anzuführen. Die Bewilligung darf hinsichtlich desselben Bewerbers um eine Lenkberechtigung nur einmal und für nicht länger als ein Jahr erteilt werden. Der Bewerber ist im Bewilligungsbescheid namentlich anzuführen. Die Bewilligung ist, soweit dies auf Grund der Erhebungen oder wegen der Art der angestrebten Lenkerberechtigung Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Kennzeichen und Fahrgestellnummer Fahrgestellnummern des oder der zur Vornahme der Übungsfahrten verwendeten Kraftwagen sind im Bewilligungsbescheid anzuführen. Eine Bewilligung zur Vornahme von Übungsfahrten mit Kraftfahrzeugen der Gruppe A (§ 65) darf nicht erteilt werden. Die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten durch Personen an Bewerber, denen die Lenkerberechtigung Lenkberechtigung entzogen wurde, ist während der Dauer der gemäß § 73 Abs. 2 festgesetzten Frist Entziehungsdauer unzulässig.
(3a4) Nach der Erteilung der Bewilligung hat der Bewerber um eine Lenkerberechtigung Lenkberechtigung bei einer Fahrschule im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zweiten Teiles der Mindestschulung am theoretischen Unterricht über das Verhalten auf den verschiedenen Arten von Straßen und über Gefahrenlehre teilzunehmen sowie auch Schulfahrten durchzuführen. Durch Verordnung ist der Umfang der im ersten Satz sowie im Abs. 2 Z 2 lit. d angeführten Schulung Mindestschulung für die Ausbildung durch Übungsfahrten hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes festzusetzen.
(45) Der Begleiter hat auf Übungsfahrten den Bewilligungsbescheid und seinen Führerschein, der Bewerber um eine Lenkerberechtigung Lenkberechtigung einen amtlichen Lichtbildausweis, mitzuführen; § 102 Abs. 5 gilt sinngemäß und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Begleiter hat die im § 114 Abs. 4 Z 1 bis 5 lit. a angeführten Pflichten sinngemäß zu erfüllen und hat im Bewilligungsbescheid erteilte Auflagen oder Beschränkungen einzuhalten. Bei der Durchführung von Übungsfahrten darf beim Begleiter der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen.
(56) Der Begleiter hat dafür zu sorgen, daß bei Übungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit dem Buchstaben “L” „L“ in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf hellblauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift “Übungsfahrt” „Übungsfahrt“ angebracht ist. Das Verwenden dieser Tafel bei anderen als Übungsfahrten ist verboten.
(67) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung erlischt, durch Zeitablauf oder wenn dem Begleiter die Lenkerberechtigung Lenkberechtigung für die Gruppe Klasse oder Unterklasse, in die das für die Übungsfahrt zu verwendende Fahrzeug fällt, entzogen (§ 73) oder vorübergehend entzogen (§ 74) wurde oder wenn sie durch Zeitablauf erloschen ist. Wurde dem Begleiter die Lenkerberechtigung Lenkberechtigung für eine andere Gruppe entzogen Klasse oder vorübergehend Unterklasse entzogen oder ist sie durch Zeitablauf erloschen, so ist ihm die Bewilligung zu entziehen, wenn auf Grund der für die Entziehung der Lenkerberechtigung Lenkberechtigung maßgebenden Gründe anzunehmen ist, daß der Begleiter durch weitere Übungsfahrten die Verkehrssicherheit gefährden oder den Zweck der Übungsfahrten nicht mehr erreichen wird. Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 entzogen worden ist, darf eine neue Bewilligung erst erteilt werden, wenn die Gründe, die zur Entziehung der Bewilligung geführt haben, weggefallen sind. Die Bewilligung ist ferner zu entziehen, wenn
(8) Personen, deren Bewilligung zur Abhaltung von Übungsfahrten erloschen oder entzogen worden ist, darf eine neue Bewilligung erst erteilt werden, wenn die Gründe, die zum Erlöschen oder zur Entziehung der Bewilligung geführt haben, weggefallen sind. Im Falle des Erlöschens oder der Entziehung der Bewilligung ist der Bewilligungsbescheid unverzüglich der Behörde abzuliefern.