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BGBl. I Nr. 127/1997

kundgemacht 06.11.1997 RIS↗Parlament↗
127. Bundesgesetz: Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997 – GenRevRÄG 1997
Bundesgesetz über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie über Änderungen des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, des Firmenbuchgesetzes und des Gerichtsgebührengesetzes (Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997 – GenRevRÄG 1997)
Kundmachung BGBl. I Nr. 127/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 15neu
in Kraft 01.01.1998 – 31.05.2008 · idF BGBl. I Nr. 127/1997 · danach: BGBl. I Nr. 70/2008 Art. 1 § 15↗RIS↗

Prüfungsausschüsse

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Für die Abhaltung der Prüfung haben die anerkannten Revisionsverbände Prüfungsausschüsse zu bestellen. Gehören anerkannte Revisionsverbände ihrerseits einem anerkannten Revisionsverband an, so ist der zur Bestellung von Revisoren für diese Revisionsverbände befugte Revisionsverband an deren Stelle zur Bestellung von Prüfungsausschüssen verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die Funktionsdauer dieser Ausschüsse beträgt fünf Jahre. Als Ausschußmitglieder können Revisoren, Wirtschaftsprüfer und Hochschullehrer derjenigen Fächer bestellt werden, die als Sachgebiete in Paragraph 16, aufgezählt sind. Für ihre Prüfungstätigkeit erhalten die Mitglieder Entschädigungen.
  3. Absatz 3,Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären. Für jedes Ausschußmitglied ist mindestens ein Stellvertreter mit denselben fachlichen Voraussetzungen und auf dieselbe Art und Weise wie die ordentlichen Mitglieder zu bestellen.
  4. Absatz 4,Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Die Mitglieder können sich von ihren Stellvertretern vertreten lassen.