Absatz eins,Die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor umfaßt alle im folgenden genannten Sachgebiete, besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil und dient der Feststellung, ob der Prüfungskandidat eine theoretische Ausbildung auf dem Niveau eines Universitätsabschlusses erhalten hat. Die Prüfung hat überdies die Fähigkeit des Prüfungskandidaten zur praktischen Anwendung der erforderlichen theoretischen Kenntnisse bei der Revision und der Abschlußprüfung zu gewährleisten.
BGBl. I Nr. 127/1997
127. Bundesgesetz: Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997 – GenRevRÄG 1997
Bundesgesetz über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie über Änderungen des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, des Firmenbuchgesetzes und des Gerichtsgebührengesetzes (Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997 – GenRevRÄG 1997)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 16neu
Inhalt und Ablauf der Prüfung
Paragraph 16,
- Absatz 2,Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten in der Dauer von je sechs Stunden. Ein Thema hat sich auf fachliche Fragen im Zusammenhang mit der Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen von Genossenschaften zu beziehen.
- Absatz 3,Die Prüfung der theoretischen Kenntnisse muß unter besonderer Beachtung des Genossenschafts- und Revisionsrechts folgende Sachgebiete umfassen:
- Ziffer einswirtschaftliches Prüfungswesen,Analyse des Jahresabschlusses,allgemeines Rechnungswesen,konsolidierter Abschluß,betriebliches Rechnungswesen und Kostenrechnung,interne Kontrollsysteme,Vorschriften über die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses sowie Bewertung und Erfolgsermittlung,
- Ziffer 2soweit die Rechnungsprüfung und die Revision davon berührt werden:Gesellschaftsrecht,Insolvenzrecht,Steuerrecht,Bürgerliches Recht und Handelsrecht,Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht,Informationssysteme und Informatik,Betriebswirtschaft,Volkswirtschaft und Finanzwissenschaft,Mathematik und Statistik,wesentliche Grundlagen der betrieblichen Finanzverwaltung.
- Absatz 4,Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, das von allen Ausschußmitgliedern zu unterfertigen ist.