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Art. 1 § 16 GenRevG 1997

Fassungen
01.01.1998 bis 07.05.2008 — BGBl. I Nr. 127/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 16 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2026
Art. 1 § 1601.01.202118.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 26/2021
Art. 1 § 1608.05.200831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 70/2008
Art. 1 § 1601.01.199807.05.2008 BGBl. I Nr. 127/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 127/1997

Außerkrafttretensdatum

07.05.2008danach: BGBl. I Nr. 70/2008

Abkürzung

GenRevG 1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Inhalt und Ablauf der Prüfung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor umfaßt alle im folgenden genannten Sachgebiete, besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil und dient der Feststellung, ob der Prüfungskandidat eine theoretische Ausbildung auf dem Niveau eines Universitätsabschlusses erhalten hat. Die Prüfung hat überdies die Fähigkeit des Prüfungskandidaten zur praktischen Anwendung der erforderlichen theoretischen Kenntnisse bei der Revision und der Abschlußprüfung zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten in der Dauer von je sechs Stunden. Ein Thema hat sich auf fachliche Fragen im Zusammenhang mit der Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen von Genossenschaften zu beziehen.
  3. Absatz 3,Die Prüfung der theoretischen Kenntnisse muß unter besonderer Beachtung des Genossenschafts- und Revisionsrechts folgende Sachgebiete umfassen:
    1. Ziffer eins
      wirtschaftliches Prüfungswesen,
      Analyse des Jahresabschlusses,
      allgemeines Rechnungswesen,
      konsolidierter Abschluß,
      betriebliches Rechnungswesen und Kostenrechnung,
      interne Kontrollsysteme,
      Vorschriften über die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses sowie Bewertung und Erfolgsermittlung,
    2. Ziffer 2
      soweit die Rechnungsprüfung und die Revision davon berührt werden:
      Gesellschaftsrecht,
      Insolvenzrecht,
      Steuerrecht,
      Bürgerliches Recht und Handelsrecht,
      Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht,
      Informationssysteme und Informatik,
      Betriebswirtschaft,
      Volkswirtschaft und Finanzwissenschaft,
      Mathematik und Statistik,
      wesentliche Grundlagen der betrieblichen Finanzverwaltung.
  4. Absatz 4,Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, das von allen Ausschußmitgliedern zu unterfertigen ist.

Schlagworte

Genossenschaftsrecht

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012

Gesetzesnummer

10003456

Dokumentnummer

NOR12039192

Alte Dokumentnummer

N2199711596I