Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 127/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 16Artikel eins, Paragraph 16
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
Inhalt und Ablauf der Prüfung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor umfaßt alle im folgenden genannten Sachgebiete, besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil und dient der Feststellung, ob der Prüfungskandidat eine theoretische Ausbildung auf dem Niveau eines Universitätsabschlusses erhalten hat. Die Prüfung hat überdies die Fähigkeit des Prüfungskandidaten zur praktischen Anwendung der erforderlichen theoretischen Kenntnisse bei der Revision und der Abschlußprüfung zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Die Prüfung der theoretischen Kenntnisse muss unter besonderer Beachtung des Genossenschafts- und Revisionsrechts folgende Sachgebiete umfassen:
Theorie und Grundsätze des allgemeinen Rechnungswesens,
Vorschriften und Grundsätze für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses sowie Bewertung und Erfolgsermittlung,
betriebliches Rechnungswesen und Kostenrechnung,
internationale Rechnungslegungsstandards,
wirtschaftliches Prüfungswesen,
Analyse des Jahresabschlusses,
internationale Prüfungsgrundsätze,
Risikomanagement und interne Kontrolle,
gesetzliche und standesrechtliche Vorschriften für Abschlussprüfung und Abschlussprüfer, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit und,
soweit die Rechnungsprüfung und die Revision davon berührt werden,
Gesellschaftsrecht und Corporate Governance,
Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht,
Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht,
Informationssysteme und Informatik,
Volkswirtschaft und Finanzwissenschaft,
Mathematik und Statistik und
wesentliche Grundzüge der betrieblichen Finanzverwaltung.
(3)Absatz 3,Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Klausurarbeiten, von denen sich eine schwerpunktmäßig mit der Rechnungslegung und Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen von Genossenschaften und/oder Kapitalgesellschaften zu befassen hat, eine mit Betriebswirtschaftslehre und eine mit Rechtslehre einschließlich Steuerrecht. Die Prüfungsfragen für jede Klausurarbeit sind so zu stellen, dass diese vom Prüfungskandidaten in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, das von allen Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen ist.
Anmerkung
EG: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008
Schlagworte
Genossenschaftsrecht
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2021
Dokumentnummer
NOR40098241