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Art. 1 § 16 GenRevG 1997

Fassungen
08.05.2008 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 70/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 16 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2026
Art. 1 § 1601.01.202118.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 26/2021
Art. 1 § 1608.05.200831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 70/2008
Art. 1 § 1601.01.199807.05.2008 BGBl. I Nr. 127/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

08.05.2008BGBl. I Nr. 70/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 26/2021

Abkürzung

GenRevG 1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Inhalt und Ablauf der Prüfung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor umfaßt alle im folgenden genannten Sachgebiete, besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil und dient der Feststellung, ob der Prüfungskandidat eine theoretische Ausbildung auf dem Niveau eines Universitätsabschlusses erhalten hat. Die Prüfung hat überdies die Fähigkeit des Prüfungskandidaten zur praktischen Anwendung der erforderlichen theoretischen Kenntnisse bei der Revision und der Abschlußprüfung zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Die Prüfung der theoretischen Kenntnisse muss unter besonderer Beachtung des Genossenschafts- und Revisionsrechts folgende Sachgebiete umfassen:
    1. Ziffer eins
      Theorie und Grundsätze des allgemeinen Rechnungswesens,
      • Strichaufzählung
        Vorschriften und Grundsätze für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses sowie Bewertung und Erfolgsermittlung,
      • Strichaufzählung
        betriebliches Rechnungswesen und Kostenrechnung,
      • Strichaufzählung
        internationale Rechnungslegungsstandards,
      • Strichaufzählung
        wirtschaftliches Prüfungswesen,
      • Strichaufzählung
        Analyse des Jahresabschlusses,
      • Strichaufzählung
        internationale Prüfungsgrundsätze,
      • Strichaufzählung
        Gebarungsprüfung,
      • Strichaufzählung
        Risikomanagement und interne Kontrolle,
      • Strichaufzählung
        gesetzliche und standesrechtliche Vorschriften für Abschlussprüfung und Abschlussprüfer, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit und,
    2. Ziffer 2
      soweit die Rechnungsprüfung und die Revision davon berührt werden,
      • Strichaufzählung
        Gesellschaftsrecht und Corporate Governance,
      • Strichaufzählung
        Insolvenzrecht,
      • Strichaufzählung
        Steuerrecht,
      • Strichaufzählung
        Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht,
      • Strichaufzählung
        Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht,
      • Strichaufzählung
        Informationssysteme und Informatik,
      • Strichaufzählung
        Betriebswirtschaft,
      • Strichaufzählung
        Volkswirtschaft und Finanzwissenschaft,
      • Strichaufzählung
        Mathematik und Statistik und
      • Strichaufzählung
        wesentliche Grundzüge der betrieblichen Finanzverwaltung.
  3. Absatz 3,Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Klausurarbeiten, von denen sich eine schwerpunktmäßig mit der Rechnungslegung und Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen von Genossenschaften und/oder Kapitalgesellschaften zu befassen hat, eine mit Betriebswirtschaftslehre und eine mit Rechtslehre einschließlich Steuerrecht. Die Prüfungsfragen für jede Klausurarbeit sind so zu stellen, dass diese vom Prüfungskandidaten in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, das von allen Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen ist.

Anmerkung

EG: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008

Schlagworte

Genossenschaftsrecht

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2021

Gesetzesnummer

10003456

Dokumentnummer

NOR40098241