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BGBl. I Nr. 12/1997

kundgemacht 10.01.1997 RIS↗Parlament↗
12. Bundesgesetz: Erlassung des Waffengesetzes 1996 und Änderung des Unterbringungsgesetzes, des Strafgesetzbuches sowie des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 erlassen und das Unterbringungsgesetz, das Strafgesetzbuch sowie das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 12/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 6 § 0↗RIS↗
§ 47geändertAbs 1
in Kraft 01.05.1993 – 10.01.1997 · idF BGBl. Nr. 566/1991 · danach: BGBl. I Nr. 12/1997 § 47↗RIS↗
in Kraft 11.01.1997 – 31.12.1999 · idF BGBl. I Nr. 12/1997 · danach: BGBl. I Nr. 146/1999 § 47↗RIS↗
Durchführung einer Anhaltung
§ 47.
(1) Jeder nach § 45 Festgenommene oder nach § 46 Vorgeführte hat das Recht, daß auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger, in den Fällen des § 45 Abs. 1 Z 2 1 und des § 46 auch ein Rechtsbeistand, von der Festnahme (Vorführung) verständigt wird. Bei der Festnahme (Vorführung) und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen.
(2) Für die Anhaltung von Menschen nach diesem Bundesgesetz oder nach der Strafprozeßordnung gilt § 53c Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.
(3) Die Hausordnung für solche Anhaltungen in Hafträumen der Sicherheitsbehörden hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung zu erlassen. In den Hausordnungen sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter Berücksichtigung der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.