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BGBl. I Nr. 12/1997

kundgemacht 10.01.1997 RIS↗Parlament↗
12. Bundesgesetz: Erlassung des Waffengesetzes 1996 und Änderung des Unterbringungsgesetzes, des Strafgesetzbuches sowie des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 erlassen und das Unterbringungsgesetz, das Strafgesetzbuch sowie das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 12/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Waffengesetz 1996 (WaffG) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 01.07.1997 – 30.09.2012 · idF BGBl. I Nr. 12/1997 · danach: BGBl. I Nr. 43/2010 § 22↗RIS↗

Rechtfertigung und Bedarf

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die genehmigungspflichtige Schußwaffe innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
  2. Absatz 2,Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.