Absatz eins,Die nach dem Aufenthaltsort im Bundesgebiet zuständige Behörde kann bei Nachweis eines Bedarfes (Paragraph 22, Absatz 2,) auf einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 das Führen der gemäß Paragraph 38, mitgebrachten oder Paragraph 39, eingeführten Schußwaffen bewilligen.
BGBl. I Nr. 12/1997
12. Bundesgesetz: Erlassung des Waffengesetzes 1996 und Änderung des Unterbringungsgesetzes, des Strafgesetzbuches sowie des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 erlassen und das Unterbringungsgesetz, das Strafgesetzbuch sowie das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40neu
Führen mitgebrachter oder eingeführter Schußwaffen
Paragraph 40,
- Absatz 2,Bewilligungen zum Führen können für die Dauer des voraussichtlichen Bedarfes längstens für zwei Jahre erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung zum Führen darf diejenige zum Besitz nicht überschreiten.
- Absatz 3,Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der genehmigungspflichtigen Schußwaffen samt Munition berechtigt sind, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres anläßlich der Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 38, Absatz 5, oder Paragraph 39, Absatz 3, auch die Bewilligung zum Führen dieser Waffen (Absatz eins,) mit Wirksamkeit ab Grenzübertritt erteilt werden.