für die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken, soweit es sich jedoch um Schußwaffen handelt nur dann, wenn sie zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden sind;
BGBl. I Nr. 12/1997
12. Bundesgesetz: Erlassung des Waffengesetzes 1996 und Änderung des Unterbringungsgesetzes, des Strafgesetzbuches sowie des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 erlassen und das Unterbringungsgesetz, das Strafgesetzbuch sowie das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 46neu
Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke
Paragraph 46,
Dieses Bundesgesetz gilt nicht
- Ziffer eins
- Ziffer 2für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition
- Litera adurch öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und
- Litera bdurch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriftenzur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind.