Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
- Ziffer einsauf die Gebietskörperschaften;
- Ziffer 2auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition,
- Litera adie ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind oder
- Litera bdie den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung bilden oder
- Litera cdie sie auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen im Bundesgebiet besitzen dürfen.