Absatz eins,Waffen und Munition, die den Gegenstand einer nach dem Paragraph 51, als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
- Ziffer einssie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
- Ziffer 2sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
- Ziffer 3ihre Herkunft nicht feststellbar ist.