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BGBl. I Nr. 12/1997

kundgemacht 10.01.1997 RIS↗Parlament↗
12. Bundesgesetz: Erlassung des Waffengesetzes 1996 und Änderung des Unterbringungsgesetzes, des Strafgesetzbuches sowie des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 erlassen und das Unterbringungsgesetz, das Strafgesetzbuch sowie das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 12/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Waffengesetz 1996 (WaffG) neu § 0↗RIS↗
§ 53neu
in Kraft 01.07.1997 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 12/1997 · danach: BGBl. I Nr. 120/2016 § 53↗RIS↗

Durchsuchungsermächtigung

Paragraph 53,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (Koffer, Taschen u. dgl.) an Orten vorzunehmen, an denen auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, daß einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird. Die Paragraphen 50, SPG und 142 Absatz eins, der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, gelten.