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BGBl. I Nr. 130/1997

kundgemacht 28.11.1997 RIS↗Parlament↗
130. Bundesgesetz: 2. Budgetbegleitgesetz 1997
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Bundeshaushaltsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Einkommensteuergesetz 1988, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Hagelversicherungs-Förderungsgesetz, das Parteiengesetz, das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984, das Klubfinanzierungsgesetz 1985, das Familienberatungsförderungsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das ASFINAG-Gesetz und das Bundesgesetz, mit dem begleitende Bestimmungen zum Bundesvergabegesetz erlassen werden, geändert werden (2. Budgetbegleitgesetz 1997)
Kundmachung BGBl. I Nr. 130/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) 2 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 30geändertAbs 3 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 827/1992 · danach: BGBl. I Nr. 130/1997 Art. 1 § 30↗RIS↗
in Kraft 01.01.1998 – 31.05.2000 · idF BGBl. I Nr. 130/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000 Art. 1 § 30↗RIS↗
Gebührenbefreiung
§ 30.
(1) Die als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen sind bei der Beglaubigung von Unterschriften, bei Eingaben und Eintragungen in Grundbuchs- und Registersachen sowie in Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung in ihr unbewegliches Vermögen von den Gerichtsgebühren befreit.
(2) Die gerichtlichen Eingaben und die Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteil) durch eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung sind von den Gerichtsgebühren befreit.
(3) Die gerichtlichen Eingaben und die Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteil), die natürliche Personen von einer als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung als Ersterwerber zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses oder des dringenden Wohnbedürfnisses ihres Ehegatten, Lebensgefährten sowie ihrer Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder erworben haben, sind von den Gerichtsgebühren befreit.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
Schlagworte
Grundbuchssache