Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 30Artikel eins, Paragraph 30
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Gebührenbefreiung
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen sind bei der Beglaubigung von Unterschriften, bei Eingaben und Eintragungen in Grundbuchs- und Registersachen sowie in Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung in ihr unbewegliches Vermögen von den Gerichtsgebühren befreit.
(2)Absatz 2,Die gerichtlichen Eingaben und die Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteil) durch eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung sind von den Gerichtsgebühren befreit.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
Schlagworte
Grundbuchssache
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Dokumentnummer
NOR12158029
Alte Dokumentnummer
N9199749770L