Rechtstracker.at

Art. 1 § 30 WGG

Fassungen
01.01.1985 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 482/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 30 heute01.08.2019 § → § BGBl. I Nr. 85/2019
Art. 1 § 3001.01.199831.05.2000 § → § BGBl. I Nr. 130/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000
Art. 1 § 3001.01.199431.12.1997 § → § BGBl. Nr. 827/1992
Art. 1 § 3001.01.198531.12.1993 BGBl. Nr. 482/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 482/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 827/1992

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Gebührenbefreiung

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen sind bei der Beglaubigung von Unterschriften, bei Eingaben und Eintragungen in Grundbuchs- und Registersachen sowie in Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung in ihr unbewegliches Vermögen von den Gerichtsgebühren befreit.
  2. Absatz 2,Die gerichtlichen Eingaben und die Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteil) durch eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung sind von den Gerichtsgebühren befreit.
  3. Absatz 3,Die gerichtlichen Eingaben und die Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteil), die österreichische Staatsbürger oder diesen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Wohnbauförderungsgesetz 1984 Gleichgestellte von einer als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung als Ersterwerber zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses oder des dringenden Wohnbedürfnisses von ihnen nahestehenden Personen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 9, Wohnbauförderungsgesetz 1984 erworben haben, sind von den Gerichtsgebühren befreit.

Schlagworte

Grundbuchssache

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12148600

Alte Dokumentnummer

N9197911906Y