BGBl. I Nr. 131/1997
131. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates und des Strafgesetzbuches
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und das Strafgesetzbuch geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29geändertAbs 2 lit d (entfallen) · umnummeriert: Abs 2 lit d, lit e, lit f, lit g, lit h
… 6 unveränderte Absätze
VI. Bildung der Ausschüsse und Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen
§ 29
(1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß.
(2) Dem Hauptausschuß obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung im Rahmen der österreichischen Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern der Kommission, des Gerichtshofes, des Gerichtes erster Instanz, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG;
b) Stellungnahme zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gem. Art. 23e und Art. 23f B-VG;
c) Vorberatung über einen Antrag auf Abhaltung einer Volksbefragung gem. Art. 49b B-VG;
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