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BGBl. I Nr. 131/1997

kundgemacht 04.12.1997 RIS↗Parlament↗
131. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates und des Strafgesetzbuches
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und das Strafgesetzbuch geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 131/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 2 § 0↗RIS↗
§ 310geändertAbs 2
in Kraft 15.09.1993 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 570/1993 · danach: BGBl. I Nr. 131/1997 § 310↗RIS↗
in Kraft 01.01.1998 – 30.09.1998 · idF BGBl. I Nr. 131/1997 · danach: BGBl. I Nr. 153/1998 § 310↗RIS↗
Verletzung des Amtsgeheimnisses
§ 310.
(1) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied eines nach Art. 52a des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 eingesetzten ständigen Unterausschusses oder als zur Anwesenheit bei seinen Verhandlungen Berechtigter ein ihm zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, wer als Mitglied eines Ausschusses gemäß Art. 53 B-VG bzw. eines nach Art. 52a B-VG eingesetzten ständigen Unterausschusses oder als zur Anwesenheit bei deren Verhandlungen Berechtigter ein ihm in vertraulicher Sitzung zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.
(3) Offenbart der Täter ein Amtsgeheimnis, das verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252 Abs. 3) betrifft, so ist er nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.