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BGBl. I Nr. 138/1997

kundgemacht 29.12.1997 RIS↗Parlament↗
138. Bundesgesetz: 1. Budgetbegleitgesetz 1997
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz und die 31. Gehaltsgesetz-Novelle geändert werden, sowie Bundesgesetz über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen (Teilpensionsgesetz), Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte und eine Änderung des Poststrukturgesetzes und Bundesgesetz, mit dem das Parlamentsmitarbeitergesetz geändert wird (1. Budgetbegleitgesetz 1997)
Kundmachung BGBl. I Nr. 138/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 4403 § 0↗RIS↗
§ 113cgeändert nie in Kraft getretenBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 01.08.1996 – 31.08.2000 · idF BGBl. Nr. 392/1996 · danach: BGBl. I Nr. 94/2000 § 113c↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2003) · idF BGBl. I Nr. 138/1997 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 119/2002 § 113c↗RIS↗
Außerdienststellung Ruhegenußfähigkeit von Fixgehältern
§ 113c. Auf Zeiträume, die vor dem 1. August 1996 liegen und in denen ein Beamter wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag gemäß § 17 Abs. 3 und 5 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung außer Dienst gestellt war, sind die §§ 2 und 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, so anzuwenden, als würde dieser Beamte für jeden Monat der Außerdienststellung anspruchsbegründende Nebengebühren in der Höhe beziehen, die jeweils einem Zwölftel der Nebengebührenwerte entspricht, welche für ihn für das letzte Jahr vor der Außerdienststellung festgehalten worden sind.
(1) Auf die Bemessung des Ruhegenusses von Beamten, die
1. im letzten Monat des Aktivstandes oder
2. während einer den halben Durchrechnungszeitraum übersteigenden Zeit ein Fixgehalt nach den §§ 31 oder 87 bezogen haben, sind anstelle der für die Pensionsbemessung maßgebenden sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Nebengebührenzulagengesetzes die für die Pensionsbemessung maßgebenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn diese Beamten in den Jahren 2003, 2004, 2005 oder 2006 aus dem Dienststand ausscheiden und eine nach den §§ 32 oder 88 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von weniger als neun Jahren aufweisen.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Bemessung von Versorgungsgenüssen nach den von Abs. 1 erfaßten Beamten.