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BGBl. I Nr. 138/1997

kundgemacht 29.12.1997 RIS↗Parlament↗
138. Bundesgesetz: 1. Budgetbegleitgesetz 1997
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz und die 31. Gehaltsgesetz-Novelle geändert werden, sowie Bundesgesetz über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen (Teilpensionsgesetz), Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte und eine Änderung des Poststrukturgesetzes und Bundesgesetz, mit dem das Parlamentsmitarbeitergesetz geändert wird (1. Budgetbegleitgesetz 1997)
Kundmachung BGBl. I Nr. 138/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) 47 § 0↗RIS↗
§ 58fneu ersetzt durch BGBl. I Nr. 127/1999
vorgesehen ab 01.01.1998 · idF BGBl. I Nr. 138/1997 (kundgemacht am 29.12.1997) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 127/1999 (kundgemacht am 23.07.1999) § 58f↗RIS↗

Paragraph 58 f, (1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach Paragraph 58 d, oder Paragraph 58 e, hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

  1. Absatz 2,Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Landeslehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
  2. Absatz 3,Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
    1. Ziffer eins
      den Antritt eines Karenzurlaubes oder
    2. Ziffer 2
      den Antritt des Zivil- oder Präsenzdienstes oder
    3. Ziffer 3
      eine Suspendierung oder
    4. Ziffer 4
      eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder
    5. Ziffer 5
      ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
    wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Ziffer eins bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.
  3. Absatz 4,Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach Paragraph 58 e, kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.
  4. Absatz 5,Während einer Freistellung nach Paragraph 58 e, ist Paragraph 13, nicht anzuwenden.
  5. Absatz 6,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.