BGBl. I Nr. 138/1997
138. Bundesgesetz: 1. Budgetbegleitgesetz 1997
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz und die 31. Gehaltsgesetz-Novelle geändert werden, sowie Bundesgesetz über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen (Teilpensionsgesetz), Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte und eine Änderung des Poststrukturgesetzes und Bundesgesetz, mit dem das Parlamentsmitarbeitergesetz geändert wird (1. Budgetbegleitgesetz 1997)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 115geändertAbs 3
… 3 unveränderte Absätze
§ 115.
(1) Dem Lehrer gebührt eine Erzieherdienstzulage gemäß § 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956,
1. im halben Ausmaß, wenn ihm mindestens 7,5 Werteinheiten,
2. im vollen Ausmaß, wenn ihm mindestens 15 Werteinheiten der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung pro Woche für geleistete Erzieherdienste auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden, wobei durch die Erzieherdienstzulage im halben Ausmaß 1,687 Werteinheiten und durch die Erzieherdienstzulage im vollen Ausmaß 3,375 Werteinheiten sowie alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und nicht gemäß § 60 auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind, abgegolten werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind anstelle des § 60a Abs. 1 und 3 bis 10 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
(3) § 61 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten. § 61 Abs. 6 bis 12 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Lehrer, die Erzieherdienst leisten, sinngemäß anzuwenden.
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