Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 139/1997

kundgemacht 29.12.1997 RIS↗Parlament↗
139. Bundesgesetz: Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 – ASRÄG 1997
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzgeldgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Betriebshilfegesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz und das Entgeltfortzahlungsgesetz geändert werden (Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 – ASRÄG 1997)
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) 3 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 13geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 600/1996 · danach: BGBl. I Nr. 139/1997 Art. 1 § 13↗RIS↗
in Kraft 01.01.1998 – 22.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 139/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018 Art. 1 § 13↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Aufbringung der Mittel
§ 13.
(1) Die für die Leistung der Erstattungsbeträge erforderlichen Mittel sind aufzubringen
a) durch Beiträge der Arbeitgeber,
b) durch einen Beitrag der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.
(2) Die Arbeitgeber haben für jeden in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer, ausgenommen Personen, die gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als nicht geringfügig beschäftigt gelten, ausgenommen Personen hinsichtlich eines oder mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit er vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfaßt ist, einen Beitrag zu leisten.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 beträgt die Höhe des Beitrages 2,8 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage im Sinne des § 44 ASVG. Die auf den Kalendertag entfallende Beitragsgrundlage darf den im § 45 Abs. 1 ASVG bezeichneten Betrag nicht übersteigen.
(4) Von den auf volle Schillinge gerundeten Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind Sonderbeiträge mit dem im Abs. 3 bezeichneten Hundertsatz zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum sechzigfachen Betrag der gemäß § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.
(5) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat jährlich einen Beitrag in der Höhe von 1,5 v. H. der im abgelaufenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwendungen an Erstattungsbeträgen zu leisten. Dieser Beitrag ist vorschußweise in monatlichen Raten dem beim Hauptverband errichteten Erstattungsfonds (§ 15) zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997