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BGBl. I Nr. 139/1997

kundgemacht 29.12.1997 RIS↗Parlament↗
139. Bundesgesetz: Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 – ASRÄG 1997
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzgeldgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Betriebshilfegesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz und das Entgeltfortzahlungsgesetz geändert werden (Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 – ASRÄG 1997)
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) 15 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1 Z 1 (entfallen), Z 2; Abs 2; Abs 3 · umnummeriert: Abs 1 Z 1
in Kraft 01.01.1979 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 533/1979 · danach: BGBl. I Nr. 139/1997 § 2↗RIS↗
in Kraft 01.01.1998 – 31.12.1999 · idF BGBl. I Nr. 139/1997 · danach: BGBl. I Nr. 5/2002 § 2↗RIS↗
Pflichtversicherung
§ 2.
(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
1. die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig sind;
2. die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern;
3 1. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
4 2. die Mitglieder der Ingenieurkammern, soweit sie nicht schon auf Grund der diese Mitgliedschaft begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen; die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer.
5. (2) die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer; Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig sind, pflichtversichert.
6. (3) die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Pflichtversicherung der im Abs. 1 bezeichneten Personengruppen wird durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung begründet, sofern die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Angehörigen dieser Personengruppen die Einführung eines Versicherungsschutzes rechtfertigen und für diese Personengruppe nicht bereits Versicherungsschutz in den in Betracht kommenden Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung besteht. Das Verfahren zur Erlassung der Verordnung wird auf Antrag der für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung eingeleitet. Eine solche Pflichtversicherung kann sich auch auf einzelne Zweige der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) erstrecken.
(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
ÜR: Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 487/1984
Schlagworte
Krankenversicherung, Unfallversicherung