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BGBl. I Nr. 140/1997

kundgemacht 29.12.1997 RIS↗Parlament↗
140. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 – WGN 1997
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Reichshaftpflichtgesetz, das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Versicherungsvertragsgesetz 1958, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Atomhaftpflichtgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Bundesgesetz über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das Rohrleitungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, das Rechtspflegergesetz, das Heizkostenabrechnungsgesetz und das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 – WGN 1997)
Kundmachung BGBl. I Nr. 140/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 444 § 0↗RIS↗
§ 507aneu
in Kraft ab 01.01.1998 · idF BGBl. I Nr. 140/1997 § 507a↗RIS↗

Paragraph 507 a,

  1. Absatz eins,Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung der Revisionsschrift eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes zu überreichen.
  2. Absatz 2,Die Frist nach Absatz eins, beginnt
    1. Ziffer eins
      bei einer Revision, deren Zulässigkeit das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ausgesprochen hat, (ordentliche Revision) mit der Zustellung der Revisionsschrift durch das Prozeßgericht;
    2. Ziffer 2
      im Falle eines Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins, verbunden mit einer ordentlichen Revision mit der Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichts, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (Paragraph 508, Absatz 5,);
    3. Ziffer 3
      bei einer außerordentlichen Revision (Paragraph 505, Absatz 4,) mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (Paragraph 508 a, Absatz 2,).
  3. Absatz 3,Die Revisionsbeantwortung ist einzubringen:
    1. Ziffer eins
      beim Berufungsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach Paragraph 508, Absatz 5, freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen;
    2. Ziffer 2
      beim Revisionsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach Paragraph 508 a, Absatz 2, freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen;
    3. Ziffer 3
      sonst beim Prozeßgericht erster Instanz.
  4. Absatz 4,Für die Behandlung der Revisionsbeantwortung tritt im Fall des Absatz 3, Ziffer eins, das Berufungsgericht, im Fall des Absatz 3, Ziffer 2, das Revisionsgericht an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz.
  5. Absatz 5,Der Paragraph 464, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.