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BGBl. I Nr. 140/1997

kundgemacht 29.12.1997 RIS↗Parlament↗
140. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 – WGN 1997
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Reichshaftpflichtgesetz, das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Versicherungsvertragsgesetz 1958, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Atomhaftpflichtgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Bundesgesetz über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das Rohrleitungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, das Rechtspflegergesetz, das Heizkostenabrechnungsgesetz und das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 – WGN 1997)
Kundmachung BGBl. I Nr. 140/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) 12 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 1 Z 1, Schlussteil (entfallen), Z 2, Z 3 (entfallen); Abs 3
in Kraft 01.08.1989 – 30.06.1998 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 140/1997 § 16↗RIS↗
in Kraft 01.07.1998 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 140/1997 · danach: BGBl. I Nr. 98/2001 § 16↗RIS↗
§ 16.
(1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Schäden an Sachen ist, selbst wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, der Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt:
1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs oder den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn (§ 2) bei einem Unfall aus dem Betrieb einer des Kraftfahrzeugs oder der Eisenbahn mit Ausnahme 2 000 000 S;
der Haupt- und Kleinseilbahnen, der Schlepplifte, der
Oberleitungs-Omnibusbetriebe und der nicht-öffentlichen Eisenbahnen
mit
einem Betrag von ................... 750 000 S
2. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer Haupt- für den Halter eines Kraftfahrzeugs zur Beförderung gefährlicher Güter überdies mit 18 000 000 S für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes; für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, gilt dies nur für die Dauer des Transports gefährlicher Güter.
Kleinseilbahn, eines Schleppliftes, eines
Oberleitungs-Omnibusbetriebes, einer nicht-öffentlichen Eisenbahn
oder eines Kraftfahrzeugs einschließlich eines
Oberleitungs-Kraftfahrzeugs, mit Ausnahme der in der Z. 3 genannten
Schäden, mit
einem Betrag von ................... 450 000 S
3. bei einem Unfall aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs, das
ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter im
Sinne der jeweiligen Internationalen Ordnung für die Beförderung
gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID) (derzeit
BGBl. Nr. 137/1967) bestimmt ist und entsprechend der Gefährlichkeit
sowie der Menge der zu befördernden Güter gebaut, ausgerüstet und
ausgestattet sein muß, bezüglich des Schadens, der auf die
gefährliche Beschaffenheit des Gutes zurückzuführen ist, überdies
mit
einem Betrag von ................... 660 000 S
in allen diesem Fällen auch dann, wenn durch dasselbe Ereignis
mehrere Sachen beschädigt werden.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Die im Abs. 1 Z. 1 und 2 vorgesehenen Begrenzungen, ausgenommen die für Kraftfahrzeuge, gelten nicht für Schäden an Liegenschaften. Für Schäden an Liegenschaften durch einen Unfall aus dem Betrieb einer Eisenbahn gelten die Haftungsbegrenzungen des Abs. 1 nicht.