Absatz eins,Aus Anlaß der Vollendung des ersten Lebensjahres eines Kindes wird ein Mutter-Kind-Paß-Bonus gewährt.
BGBl. I Nr. 14/1997
14. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38dneu
ABSCHNITT römisch zwei b
Mutter-Kind-Paß-Bonus
Paragraph 38 d,
- Absatz 2,Der Mutter-Kind-Paß-Bonus beträgt für jedes Kind 2 000 S. Der Mutter-Kind-Paß-Bonus wird gewährt, wenn die Mutter während der Schwangerschaft und das Kind bestimmten ärztlichen Untersuchungen nach der im Paragraph 39 e, Absatz eins, genannten Verordnung unterzogen wurden.