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BGBl. I Nr. 14/1997

kundgemacht 10.01.1997 RIS↗Parlament↗
14. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 14/1997× zu FLAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 74 § 0↗RIS↗
§ 38gneu
in Kraft 01.01.1997 – 28.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 14/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2022 § 38g↗RIS↗

Paragraph 38 g,

  1. Absatz eins,Der Mutter-Kind-Paß-Bonus wird nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von zwei Jahren, gerechnet ab dem Stichtag (Paragraph 38 e, Absatz eins,), beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist. Das Wohnsitzfinanzamt hat, abgesehen von den Fällen des Absatz 3,, die Auszahlung vorzunehmen. Insoweit einem Antrag nicht stattzugeben ist und in den Fällen des Absatz 3, ist ein Bescheid zu erlassen.
  2. Absatz 2,Die Vornahme der ärztlichen Untersuchungen ist durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Die gemäß Paragraph 42, von der Leistung des Dienstgeberbeitrages befreiten Dienstgeber sind verpflichtet, ihren Empfängern von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen den Mutter-Kind-Paß-Bonus auszuzahlen. Über die Auszahlungsverpflichtung entscheidet das nach Absatz eins, zuständige Finanzamt.