Absatz eins,Wer einen Mutter-Kind-Paß-Bonus vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
BGBl. I Nr. 14/1997
14. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38ineu
Paragraph 38 i,
- Absatz 2,Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) beträgt zwei Jahre.