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BGBl. I Nr. 22/1997

kundgemacht 20.02.1997 RIS↗Parlament↗
22. Bundesgesetz: Änderung des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 und der Zivilprozeßordnung
Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975 und die Zivilprozeßordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 22/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 2 § 0↗RIS↗
§ 562geändertAbs 1
in Kraft 01.05.1983 – 28.02.1997 · idF BGBl. Nr. 135/1983 · danach: BGBl. I Nr. 22/1997 § 562↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.1997 · idF BGBl. I Nr. 22/1997 § 562↗RIS↗
§. 562.
(1) Die gerichtliche Aufkündigung kann mittels Schriftsatz oder mündlich angebracht werden. Der Schriftsatz oder das über die Aufkündigung aufgenommene Protokoll hat insbesondere die Bezeichnung des Bestandgegenstandes, die Angabe des Zeitpunktes, in welchem der Bestandvertrag endigen soll, und endlich den Antrag zu enthalten, dem Gegner aufzutragen, entweder den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Execution zu übergeben oder zu übernehmen, oder gegen die Aufkündigung seine Einwendungen bei Gericht anzubringen. Zur Anbringung der Einwendungen ist eine Frist von vierzehn Tagen vier Wochen zu bestimmen.
(2) Aufkündigungen, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen oder bei einem unzuständigen Gerichte angebracht werden, sind, falls nicht der vorhandene Mangel gemäß §. 84 behoben werden kann, von amtswegen durch Beschluss zurückzuweisen.
Schlagworte
Exekution