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BGBl. I Nr. 33/1997

kundgemacht 27.03.1997 RIS↗
33. Bundesgesetz: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B
Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B)
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/1997× zu SchUG-BKV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft 01.03.1997 – 31.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 33/1997 · danach: BGBl. I Nr. 53/2010 § 18↗RIS↗

5. ABSCHNITT

Unterrichtsarbeit und Studierendenbeurteilung

Unterrichts- und Bildungsarbeit

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Bildungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. Er hat den Unterricht erwachsenengerecht und der Berufstätigkeit der Studierenden entsprechend zu gestalten.
  2. Absatz 2,Im Sinne des Absatz eins, sowie in Entsprechung mit dem Lehrplan hat er insbesondere
    1. Ziffer eins
      den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend zu vermitteln,
    2. Ziffer 2
      eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben,
    3. Ziffer 3
      den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten,
    4. Ziffer 4
      die Selbsttätigkeit und die Mitarbeit der Studierenden zu fördern,
    5. Ziffer 5
      jeden Studierenden zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen und
    6. Ziffer 6
      den Ertrag des Unterrichts als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
  3. Absatz 3,Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit sind den Studierenden Übungen zur Festigung des Lehrstoffes zu empfehlen, deren Erledigung im freien Ermessen der Studierenden liegt.
  4. Absatz 4,Sofern in den Lehrplänen die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes vorgesehen ist, sind Lerninhalte festzulegen, die von den Studierenden auf der Grundlage der Unterrichtsarbeit (Sozialphase) sowie von zur Verfügung gestelltem Lernmaterial in der Individualphase selbständig zu erarbeiten sind. Die von den Studierenden in der Individualphase erarbeiteten Lerninhalte sind in die Sozialphase so einzubeziehen, daß alle Studierenden im Klassenverband daraus Nutzen ziehen können.