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BGBl. I Nr. 33/1997

kundgemacht 27.03.1997 RIS↗
33. Bundesgesetz: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B
Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B)
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/1997× zu SchUG-BKV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft 01.03.1997 – 25.06.1999 · idF BGBl. I Nr. 33/1997 · danach: BGBl. I Nr. 99/1999 § 25↗RIS↗

Schulbesuchsbestätigung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Wenn ein Studierender vor Ablauf eines Semsters aus einer Schule ausscheidet, ist auf seinen Antrag eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Schulbesuchsbestätigung hat einen Hinweis auf das vorzeitige Ausscheiden aus der Schule zu enthalten. Die Leistungsbeurteilung (Paragraph 20,) bezieht sich auf die vom Studierenden bis zum Ausscheiden aus der Schule erbrachten Leistungen.
  3. Absatz 3,Paragraph 24, Absatz 3 und 5 findet Anwendung.