Absatz eins,Ein Studierender ist auf sein Ansuchen in das übernächste Semester aufzunehmen, wenn er auf Grund seiner außergewöhnlichen Leistungen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht im übernächsten Semester aufweist. Pflichtgegenstände, die in dem zu überspringenden Semester abgeschlossen werden, gelten als nicht beurteilt; Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, findet Anwendung.
BGBl. I Nr. 33/1997
33. Bundesgesetz: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B
Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B)
Änderungen durch diese Kundmachung
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 29neu
Überspringen eines Semesters
Paragraph 29,
- Absatz 2,Über das Ansuchen des Studierenden entscheidet eine aus den Lehrern der Klasse bestehende Lehrerkonferenz. Dem Studierenden ist im Rahmen der Beratung über seinen Antrag durch die Lehrerkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.