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BGBl. I Nr. 33/1997

kundgemacht 27.03.1997 RIS↗
33. Bundesgesetz: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B
Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B)
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/1997× zu SchUG-BKV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) neu § 0↗RIS↗
§ 29neu
in Kraft 01.03.1997 – 31.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 33/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2010 § 29↗RIS↗

Überspringen eines Semesters

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Ein Studierender ist auf sein Ansuchen in das übernächste Semester aufzunehmen, wenn er auf Grund seiner außergewöhnlichen Leistungen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht im übernächsten Semester aufweist. Pflichtgegenstände, die in dem zu überspringenden Semester abgeschlossen werden, gelten als nicht beurteilt; Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, findet Anwendung.
  2. Absatz 2,Über das Ansuchen des Studierenden entscheidet eine aus den Lehrern der Klasse bestehende Lehrerkonferenz. Dem Studierenden ist im Rahmen der Beratung über seinen Antrag durch die Lehrerkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.