Absatz eins,Sofern vergleichbare Lehrpläne entsprechender Tagesformen nicht bestehen, können Externistenprüfungen abgelegt werden
- Ziffer einsüber den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände,
- Ziffer 2über einzelne Semester,
- Ziffer 3über eine Ausbildung, sofern nicht Ziffer 4, in Betracht kommt, oder
- Ziffer 4als Prüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen.