BGBl. I Nr. 33/1997
33. Bundesgesetz: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B
Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B)
Änderungen durch diese Kundmachung
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 48neu
Kustos
Paragraph 48,
Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden).