BGBl. I Nr. 33/1997
33. Bundesgesetz: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B
Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B)
Änderungen durch diese Kundmachung
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 60neu
13. ABSCHNITT
Verfahrensbestimmungen
Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Studierenden
Paragraph 60,
In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist der nichteigenberechtigte Studierende (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln befugt.