BGBl. I Nr. 3/1997
3. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und des Parlamentsmitarbeitergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und das Parlamentsmitarbeitergesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5egeändertAbs 2
… 5 unveränderte Absätze
§ 5e.
(1) Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b und 5c oder auf einen von beiden verzichten.
Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das
Mitglied
1. für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ......... 13 %,
2. für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ........................ 14,5%,
(2) Für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996 zum Inkrafttreten der nächsten Novelle des Verfassungsgesrichtshofgesetzes 1953 tritt im Abs. 1 Z 2 an die Stelle des Ausdrucks „14,5%“ der Ausdruck „18,49%“.