BGBl. I Nr. 3/1997
3. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und des Parlamentsmitarbeitergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und das Parlamentsmitarbeitergesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5hgeändertZ 2
§ 5h.
Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“ tritt der Ausdruck „Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g dieses Bundesgesetzes“.
2. Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1996 Inkrafttreten der nächsten Novelle des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 um 3,99% der Bemessungsgrundlage.
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
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