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BGBl. I Nr. 46/1997

kundgemacht 24.04.1997 RIS↗Parlament↗
46. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 46/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitszeitgesetz (AZG) 6281 § 0↗RIS↗
§ 20aneu
in Kraft 01.05.1997 – 31.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 46/1997 · danach: BGBl. I Nr. 53/2018 § 20a↗RIS↗

Rufbereitschaft

Paragraph 20 a,

  1. Absatz eins,Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur an zehn Tagen pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann.
  2. Absatz 2,Leistet der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft Arbeiten, kann
    1. Ziffer eins
      die Tagesarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb von zwei Wochen ein entsprechender Ausgleich erfolgt, und
    2. Ziffer 2
      die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um vier Stunden verlängert wird. Ein Teil der Ruhezeit muß mindestens acht Stunden betragen.