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BGBl. I Nr. 46/1997

kundgemacht 24.04.1997 RIS↗Parlament↗
46. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 46/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitszeitgesetz (AZG) 6281 § 0↗RIS↗
§ 20bneu
in Kraft 01.05.1997 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 46/1997 · danach: BGBl. I Nr. 152/2015 § 20b↗RIS↗

Reisezeit

Paragraph 20 b,

  1. Absatz eins,Reisezeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte) verläßt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung zu erbringen hat.
  2. Absatz 2,Durch Reisezeiten können die Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschritten werden.
  3. Absatz 3,Bestehen während der Reisezeit ausreichende Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche Ruhezeit verkürzt werden. Durch Kollektivvertrag kann festgelegt werden, in welchen Fällen ausreichende Erholungsmöglichkeiten bestehen.
  4. Absatz 4,Bestehen während der Reisezeit keine ausreichenden Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche Ruhezeit durch Kollektivvertrag höchstens auf acht Stunden verkürzt werden. Ergibt sich dabei am nächsten Arbeitstag ein späterer Arbeitsbeginn als in der Vereinbarung gemäß Paragraph 19 c, Absatz eins, vorgesehen, ist die Zeit zwischen dem vorgesehenen und dem tatsächlichen Beginn auf die Arbeitszeit anzurechnen.
  5. Absatz 5,Verkürzungen der täglichen Ruhezeit nach Absatz 3 und 4 sind nur zweimal pro Kalenderwoche zulässig.