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BGBl. I Nr. 46/1997

kundgemacht 24.04.1997 RIS↗Parlament↗
46. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 46/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsruhegesetz (ARG) 310 § 0↗RIS↗
§ 26geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 01.07.1984 – 24.04.1997 · idF BGBl. Nr. 144/1983 · danach: BGBl. I Nr. 46/1997 § 26↗RIS↗
in Kraft 25.04.1997 – 07.08.2001 · idF BGBl. I Nr. 46/1997 · danach: BGBl. I Nr. 98/2001 § 26↗RIS↗
Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften
§ 26.
(1) Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.
(2) über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung Arbeit, Gesundheit und Soziales, soweit es sich um Bescheide einer Berghauptmannschaft handelt, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie wirtschaftliche Angelegenheiten.
(3) Die den Arbeitsinspektoraten nach diesem Bundesgesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse, die sich über den Wirkungsbereich eines Arbeitsinspektorates hinaus erstrecken, sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung Arbeit, Gesundheit und Soziales, die sich über den Wirkungsbereich einer Berghauptmannschaft hinaus erstrecken, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie wirtschaftliche Angelegenheiten wahrzunehmen.
(4) Anzeigen gemäß § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 4 und § 12 Abs. 3 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
Schlagworte
Stempelgebühr