Absatz eins,Wird ein nachgemeldeter Stoff oder ein Stoff, der gemäß Paragraph 5, des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,, vor dem 1. Jänner 1995 gemeldet worden ist,
- Ziffer einsin einen anderen EWR-Vertragsstaat als Österreich verbracht oder
- Ziffer 2ab 1. Jänner 1995 zwar ausschließlich im Bundesgebiet, jedoch in Mengen von mehr als einer Tonne jährlich in Verkehr gesetzt,
so ist er nach den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 14 anzumelden.