Absatz eins,Wasch- und Reinigungsmittel dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn auf der Packung deutlich lesbar, unverwischbar und in deutscher Sprache jedenfalls folgende Angaben enthalten sind:
- Ziffer einsder Handelsname oder die sonstige Bezeichnung des Wasch- oder Reinigungsmittels;
- Ziffer 2Name (Firma) und Anschrift einer im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person, die für das Inverkehrsetzen des Wasch- oder Reinigungsmittels verantwortlich ist;
- Ziffer 3die Inhaltsstoffe nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 2,;
- Ziffer 4die Ergiebigkeit nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 2,;
- Ziffer 5gegebenenfalls die Registernummer (Paragraph 30,).