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BGBl. I Nr. 53/1997

kundgemacht 15.05.1997 RIS↗Parlament↗
53. Bundesgesetz: Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996
Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996)
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996) neu § 0↗RIS↗
§ 39neu
in Kraft 01.03.1997 – 02.08.2004 · idF BGBl. I Nr. 53/1997 · danach: BGBl. I Nr. 98/2004 § 39↗RIS↗

Datenverwertung

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die von Meldepflichtigen gemäß Paragraph 37, Absatz 2 und die auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 38, von Ärzten übermittelten Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Er kann hiefür auch geeignete Einrichtungen oder fachkundige Personen, insbesondere die Vergiftungszentrale, als Sachverständige heranziehen.
  2. Absatz 2,Soweit dies zur toxikologischen Bewertung der auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 38, von Ärzten als Ursache von Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Zubereitungen erforderlich ist, haben die für das Inverkehrsetzen Verantwortlichen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz auf Verlangen die hiefür maßgeblichen Daten, insbesondere über die Identität, Zusammensetzung und Kennzeichnung bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Zubereitungen, die bereits gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 gemeldet worden sind und für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1990,, zulässig ist.
  3. Absatz 3,Beim Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz oder bei einer gemäß Absatz eins, herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person ist auf der Grundlage der Meldungen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, sowie der gemäß einer Verordnung nach Paragraph 38, von Ärzten übermittelten Meldungen und Mitteilungen eine Datenbank für in- und ausländische Giftinformationszentren einzurichten.