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BGBl. I Nr. 53/1997

kundgemacht 15.05.1997 RIS↗Parlament↗
53. Bundesgesetz: Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996
Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996)
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996) neu § 0↗RIS↗
§ 41neu
in Kraft 01.03.1997 – 02.08.2004 · idF BGBl. I Nr. 53/1997 · danach: BGBl. I Nr. 98/2004 § 41↗RIS↗

Abgabe und Erwerb von Giften

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Wer Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.
  2. Absatz 2,Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften im Sinne des Absatz eins, sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung von bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben gemäß den Paragraphen 213, 215, oder 216 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, oder zur Ausübung von Konzessionen gemäß Paragraphen 220 bis 223 der Gewerbeordnung 1973 berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Bewilligung oder Konzession,
    2. Ziffer 2
      Apotheken.
  3. Absatz 3,Zum Erwerb sind weiters berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß Paragraph 42,,
    2. Ziffer 2
      gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,
      1. Litera a
        Universitäten und Universitätsinstitute,
      2. Litera b
        wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften,
      3. Litera c
        gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen,
      4. Litera d
        Anstalten der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und Abwasserbeseitigung dienen, sowie von Gebietskörperschaften hiezu errichtete Zweckverbände und
      5. Litera e
        öffentliche Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht,
    3. Ziffer 3
      Ärzte, Tierärzte oder Dentisten, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
    4. Ziffer 4
      Bewilligungspflichtige chemische Laboratorien gemäß Paragraph 212, der Gewerbeordnung 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
    5. Ziffer 5
      zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfer (Paragraph 94, Ziffer 73, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
  4. Absatz 4,Bestätigungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, sind vom Rektor oder einer von diesem ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera b bis e von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. Eine Abschrift der Bestätigung ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.