Absatz eins,Wer Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.
BGBl. I Nr. 53/1997
53. Bundesgesetz: Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996
Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 41neu
Abgabe und Erwerb von Giften
Paragraph 41,
- Absatz 2,Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften im Sinne des Absatz eins, sind berechtigt:
- Ziffer einszur Ausübung von bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben gemäß den Paragraphen 213, 215, oder 216 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, oder zur Ausübung von Konzessionen gemäß Paragraphen 220 bis 223 der Gewerbeordnung 1973 berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Bewilligung oder Konzession,
- Ziffer 2Apotheken.
- Absatz 3,Zum Erwerb sind weiters berechtigt:
- Ziffer einsInhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß Paragraph 42,,
- Ziffer 2gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,
- Litera aUniversitäten und Universitätsinstitute,
- Litera bwissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften,
- Litera cgesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen,
- Litera dAnstalten der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und Abwasserbeseitigung dienen, sowie von Gebietskörperschaften hiezu errichtete Zweckverbände und
- Litera eöffentliche Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht,
- Ziffer 3Ärzte, Tierärzte oder Dentisten, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
- Ziffer 4Bewilligungspflichtige chemische Laboratorien gemäß Paragraph 212, der Gewerbeordnung 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
- Ziffer 5zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfer (Paragraph 94, Ziffer 73, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
- Absatz 4,Bestätigungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, sind vom Rektor oder einer von diesem ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera b bis e von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. Eine Abschrift der Bestätigung ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.