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BGBl. I Nr. 53/1997

kundgemacht 15.05.1997 RIS↗Parlament↗
53. Bundesgesetz: Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996
Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996)
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996) neu § 0↗RIS↗
§ 47neu
in Kraft 01.03.1997 – 02.08.2004 · idF BGBl. I Nr. 53/1997 · danach: BGBl. I Nr. 98/2004 § 47↗RIS↗

Behandlung von Giften als Abfall

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Besitzer von Giften, die diese nicht mehr verwenden wollen oder nicht mehr vorschriftsmäßig verwenden können, haben die Gifte im Sinne der für gefährliche Abfälle geltenden Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 20 und 28 bis 30 des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, schadlos zu behandeln oder behandeln zu lassen.
  2. Absatz 2,Letztverbraucher, die Gifte von zur Abgabe Berechtigten im Einzelhandel bezogen haben, sind berechtigt, die zu beseitigenden Gifte ohne Anspruch auf Entgelt dem Abgeber zurückzugeben. Der Abgeber ist zur kostenlosen Rücknahme der Gifte einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe der Gifte in deren Originalverpackungen ohne weitere Beigabe anderer Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren erfolgt und der Letztverbraucher dem Abgeber über dessen Verlangen seine Identität nachgewiesen hat.