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BGBl. I Nr. 53/1997

kundgemacht 15.05.1997 RIS↗Parlament↗
53. Bundesgesetz: Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996
Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996)
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996) neu § 0↗RIS↗
§ 54neu
in Kraft 01.03.1997 – 02.08.2004 · idF BGBl. I Nr. 53/1997 · danach: BGBl. I Nr. 98/2004 § 54↗RIS↗

Zentrale Register- und Informationsstelle

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfaßten Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie der von Herstellern, Alleinvertretern, Importeuren und Vertreibern gemäß diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen übermittelten Anmeldungsunterlagen, Meldungen und Mitteilungen unter Bedachtnahme auf wissenschaftliche Erfahrungen und Erkenntnisse über Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu erstellen. In diesem Register sind unter der Bezeichnung „Österreichischer Altstoffkataster“ jene Altstoffe gesondert anzuführen, über die noch zuwenig wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, um ihre Gefährlichkeit ausreichend beurteilen zu können.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann sich zur Führung des Registers auch des Umweltbundesamtes bedienen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Nutzung des Registers und der Informationsstelle zu erlassen.