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BGBl. I Nr. 53/1997

kundgemacht 15.05.1997 RIS↗Parlament↗
53. Bundesgesetz: Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996
Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996)
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996) neu § 0↗RIS↗
§ 62neu
in Kraft 01.03.1997 – 02.08.2004 · idF BGBl. I Nr. 53/1997 · danach: BGBl. I Nr. 98/2004 § 62↗RIS↗

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß Paragraphen 58 und 60 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen zu führenden Aufzeichnungen zu gewähren. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 58 bis 61 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2,Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.