Absatz eins,Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände“ genannt) vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie
- Ziffer einsentgegen einer gemäß Paragraph 17, erlassenen Verordnung oder einem gemäß Paragraph 18, erlassenen Bescheid hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden,
- Ziffer 2entgegen der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 333/1 vom 22. Dezember 1994, hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden,
- Ziffer 3entgegen der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 251/13 vom 29. August 1992, ein- oder ausgeführt werden,
- Ziffer 4ohne die erforderliche Anmeldung (Paragraph 5,) in Verkehr gesetzt werden,
- Ziffer 5als Wasch- oder Reinigungsmittel entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 32, oder Paragraph 33, in Verkehr gesetzt werden,
- Ziffer 6als Gifte ohne die erforderliche Berechtigung (Paragraph 41,) abgegeben oder erworben werden oder
- Ziffer 7als Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, entgegen Paragraph 45, Absatz 3, außerhalb von Betriebsstätten, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden.
Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß Paragraph 69, anordnet.