Absatz eins,Wer
- Ziffer einseinen Stoff ohne ordnungsgemäße Anmeldung (Paragraphen 5 bis 15) in Verkehr setzt,
- Ziffer 2einen Stoff entgegen einem mit Bescheid oder Verordnung verfügten Verbot (Paragraphen 13, Absatz 3, 14, Absatz 7,) herstellt oder in Verkehr setzt,
- Ziffer 3der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84/1 vom 5. April 1993, zuwiderhandelt,
- Ziffer 4Verboten oder Beschränkungen einer gemäß Paragraph 17, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
- Ziffer 5der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 333/1 vom 22. Dezember 1994, zuwiderhandelt,
- Ziffer 6einem Bescheid gemäß Paragraph 18, zuwiderhandelt,
- Ziffer 7der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13 vom 29. August 1992, zuwiderhandelt,
- Ziffer 8als Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 27, die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (Paragraph 21,) verletzt oder den Vorschriften über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren (Paragraphen 23, 24 und 26) zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,
- Ziffer 9den Vorschriften betreffend das Sicherheitsdatenblatt (Paragraph 25,) zuwiderhandelt,
- Ziffer 10bei der Werbung oder Verpackung den Paragraphen 28, oder 34 Absatz 4, zuwiderhandelt,
- Ziffer 11Wasch- oder Reinigungsmittel in Verkehr setzt, die den Anforderungen einer Verordnung gemäß Paragraph 32, oder Paragraph 33, nicht entsprechen,
- Ziffer 12Gifte entgegen dem Paragraph 40, Absatz eins, in Verkehr setzt,
- Ziffer 13Gifte abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den Paragraphen 41, oder 42 berechtigt zu sein,
- Ziffer 14als Inhaber eines Betriebes, der Gifte herstellt, verwendet oder in Verkehr setzt, entgegen Paragraph 44, keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,
- Ziffer 15als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß Paragraph 44, Absatz eins, nicht nachkommt,
- Ziffer 16Gifte entgegen Paragraph 45, oder einer durch Verordnung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, vorgeschriebenen besonderen Sicherheitsvorkehrung an Letztverbraucher abgibt,
- Ziffer 17Gifte entgegen Paragraph 46, Absatz 2, oder einer gemäß Paragraph 46, Absatz 3, erlassenen Verordnung in Verkehr setzt oder verwendet,
- Ziffer 18Prüfstellen entgegen Paragraph 50, oder einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung betreibt,
- Ziffer 19den Pflichten des Paragraph 62, Absatz eins, zuwiderhandelt,
- Ziffer 20Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, über die gemäß Paragraph 67, die vorläufige oder gemäß Paragraph 69, mit Bescheid die Beschlagnahme verhängt worden ist,
- Ziffer 21einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß Paragraph 70, angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,
begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 5 000 S bis zu 200 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 400 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.